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人文社会科学系 法学部 #学術雑誌論文

集団に対する侮辱的表現 : ドイツの憲法判例を素材に

AI解説:
本論文は、集団に対する侮辱的・差別的表現の規制の可否と、その判断基準について考察しています。具体的には、1994年の「アウシュヴィッツの嘘」事件判決と1995年の「兵士は殺人者だ」事件判決を基に、表現の自由(憲法第5条1項)と名誉の保護の間のバランスを探ります。問題を三段階に分けて検討し、侮辱的・差別的表現が表現の自由として保護されるか、そしてその表現を規制する法益は何か、さらにこの二つの憲法価値をどのように調整するべきかを分析します。
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著者名:
上村 都
掲載誌名:
法政論叢
巻:
36
号:
1
ページ:
147 - 159
発行日:
1999-11
著者による要約:
1 Fragestellung Die Frage, ob die Kollektivbeleidigung im allgemeinen und die sog. hate speech imbesonderen zu verbieten ist, hat nicht nur auf volkerrechtlicher Ebene, sondern auch in der Staatsrechtswissenschaft Japans und anderer Staaten eine aktuelle Bedeutung. In diesem Beitrag ist darzulegen, daB die Bestrafung der Beleidigung von Kollektiven nur um des Schutzes der personlichen Ehre einzelner Gruppenangehoriger willen zu1assig ist und daB eine daruber hinausgehende Beschrankung der Meinungsfreiheit vetmieden werden soll. 2 Schutzbereich der Meinungsfreiheit Zuerst ist die Frage zu klaren, ob eine scharfe Kritik oder sogar eine beleidigende AuBerung unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallt. Nach der standigen Rechtsprechung des BVerfG besteht der Grundrechtsschutz unabhangig davon, ob die AuBerung rational oder emotional, begrundet oder grundlos ist und ob sie von anderen furnutzlich oder schad1ich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. lm Auschwitzluge-BeschluB vom 13. 4. 1994 (BVerfGE 90, 241) hat das BVerfG die VerfassungsmaBigkeit der behord1ichen Auflage zwar zuerst wie folgt begrundet: Die in Frage stehende AuBerung soll aus dem Schutzbereich des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 ausgeschlossen werden,well sie eine erwiesen falsche Tatsachenbehauptung darstellt. Das Gericht hat aberdaneben den zweiten Weg gezeigt, der davon ausgeht, daB auch die Auschwitzluge unter den grundrechtlichen Schutzbereich fallen kann, soweit sie als MeinungsauBerung zur ErpreBbarkeit deutscher Politik verstanden werden kann. Dogmatisch glatter und veral1gemeinerungsfahiger ist der zweite Weg. Der erstere, der AusschluB bestimmter Aussagen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit, kann zwar fur die Auschwitzluge zutreffen. Es fallt aber schwer, einen zweiten Anwendungsfall auch nur theoretisch zu finden. 3 Personliche Betroffenheit als Ausgangspunkt Die zweite Frage lautet: Was ist eigentlich das Rechtsgut, das durch das Verbot der Kollektivbeleidigung geschutzt werden soll? Die Ehre des Kollektivs als solches oder die des einzelnen Mitglieds? Nach dem
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